Leistungsnachweis

Nach dem vierten Fachsemester ist der Leistungsnachweis gemäß § 48 BAföG vorzulegen, worin bescheinigt wird, dass der bis dahin übliche Ausbildungsstand erreicht wurde.

Infoblatt – Leistungsnachweis (PDF)

Formblatt 05 – Leistungsbescheinigung (PDF)

Sie haben folgende Möglichkeiten, den Leistungsstand bescheinigen zu lassen:

  1. Bescheinigung über den Leistungsstand des dritten Fachsemesters
    (Vorlage der Bescheinigung in den ersten vier Monaten des vierten Semesters)
  2. Bescheinigung über den Leistungsstand des vierten Fachsemesters 
    (Vorlage der Bescheinigung in den ersten vier Monaten des fünften Semesters)

Haben Sie in den o.g. Zeiträumen den Leistungsnachweis nicht vorgelegt, ist der Leistungsstand des jeweiligen laufenden Semesters zu belegen.

Was die „üblichen Leistungen“ sind und wer den Nachweis (Formblatt 05) unterschreiben darf, erfahren Sie beim Zentralen Prüfungssekretariat oder beim BAföG-Beauftragten Ihres Studienfaches. Bei Lehramtsstudiengängen ist für jedes Studienfach der Leistungsnachweis vorzulegen.

In einigen Bachelor-Studiengängen ist auch ein Nachweis des Zentralen Prüfungssekretariates über die erbrachten ECTS-Punkte ausreichend.

Generell ist es empfehlenswert, sich frühzeitig zu erkundigen, welche Leistungen bzw. wie viele ECTS-Punkte für den Nachweis erforderlich sind.

Kann der Leistungsnachweis später vorgelegt werden?

Möglich ist dies, sofern Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreibung der Förderungshöchstdauer rechtfertigen. Derart schwerwiegende Gründe sind insbesondere:

  • Mitwirkung als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsgemäßen Organen der Hochschule sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden sowie der Studierendenwerke,
  • eine Behinderung, eine Schwangerschaft oder die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu vierzehn Jahren,
  • Krankheit,
  • Häusliche Pflege von nahen Angehörigen.

Wird der wichtige Grund anerkannt, so kann der Leistungsnachweis eine angemessene Zeit später eingereicht werden. Das 5. Fachsemester muss dazu genutzt werden, den Ausbildungsrückstand wieder aufzuholen.

Eine verspätete Vorlage des Leistungsnachweises ändert die festgesetzte Förderungshöchstdauer nicht. Zum gegebenen Zeitpunkt kann dann ein entsprechender Antrag auf Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus gestellt werden. In diesem Antrag kann auf die Anerkennung der Gründe für die verspätete Vorlage des Leistungsnachweises hingewiesen werden.

Antrag auf verspätete Vorlage § 48 Abs. 2 BAföG (PDF)