BAföG-ABC

Sie haben in der Rubrik „Alle Formulare für einen Antrag“ nicht das entsprechende Formular für Ihre Bedürfnisse gefunden?

Sollten Sie auch hier nicht die erforderliche Information für Ihren Antrag erhalten, dann wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Sachbearbeiterin oder Ihren Sachbearbeiter. Sie helfen Ihnen gerne weiter.

BAföG-Staatsdarlehen / Studienabschlusshilfe

Das BAföG-Staatsdarlehen kann Studierenden für höchstens zwölf Monate angebotenen werden, die nach Ende der Regelstudienzeit eine Hilfe zum Studienabschluss benötigen.

Voraussetzung ist, dass innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder nach Ende der Förderung über die Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 BAföG voraussichtlich innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss die Ausbildung abgeschlossen werden kann (§ 15 Abs. 3a BAföG).

Ansprechpartner für die Beantragung und Bearbeitung in der Bewilligungs- und Auszahlungsphase liegt ausschließlich bei der Sachbearbeitung.

Neben dem Antrag auf Studienabschlusshilfe sind wie bei einem Wiederholungsantrag alle üblichen Formblätter und Nachweise einzureichen, da sich die Höhe der Hilfe auch nach dem BAföG berechnet. Dieses zinslose Darlehen müssen Sie vollständig an das Bundesverwaltungsamt zurückzahlen.

Antrag – Studienabschlusshilfe (PDF)

Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter Ansprechpartner.

Aktualisierungsantrag gemäß § 24 Absatz 3 BAföG

Ist das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum niedriger als im zur Berechnung maßgeblichen Kalenderjahres, kann auf Antrag eine Neuberechnung stattfinden (z. B. aufgrund von Arbeitslosigkeit, Rentenbeginn o.ä.). Bitte lassen Sie sich eingehend bei Ihrem Sachbearbeiter über das Verfahren, die erforderlichen Unterlagen und die rechtlichen Konsequenzen beraten, bevor Sie diesen Antrag stellen.

Formblatt 07 – Antrag auf Aktualisierung (PDF)
Infoblatt – Antrag auf Aktualisierung (PDF)

Bedarf

Als Studierender können Sie BAföG-Leistungen in Höhe von 511 € bekommen, wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen.

Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen und die Wohnung nicht im Eigentum Ihrer Eltern steht können Sie 812 € bekommen.

Zusätzlich können Sie bei entsprechender Voraussetzung (altersbedingt) noch einen Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von maximal 122 € bekommen.

Studierende über 30 Jahre können einen Zuschuss für die Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von maximal 206 € erhalten.

Haben Sie ein eigenes Kind, das noch nicht das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und in Ihrem Haushalt lebt, so kann Ihnen auf Antrag ein Kinderbetreuungszuschlag als Zuschuss in Höhe von 160 € für jedes Kind gewährt werden.

Altersgrenze

Datenschutz

Fachrichtungswechsel

Nach einem Fachrichtungswechsel wird die Förderung einer anderen Ausbildung über das BAföG nur dann gewährleistet, wenn für den Fachrichtungswechsel ein "wichtiger" oder "unabweisbarer Grund" besteht.
Bitte beachten Sie hierzu unser Infoblatt.

Infoblatt – Hinweis über den Fachrichtungswechsel (PDF)

Bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel innerhalb der ersten beiden Fachsemester ist keine Begründung erforderlich, sondern nur eine Erklärung (PDF) über den Fachrichtungswechsel.
Ab Beginn des dritten Fachsemesters und bei weiteren Wechseln ist ein Begründung erforderlich!

Elternunabhängige Förderung

Förderungshöchstdauer

Zu Beginn des Studiums wird die Förderungshöchstdauer in Anlehnung der Regelstudienzeit festgesetzt.

Infoblatt – Förderungshöchstdauer (PDF)

Gründe für eine Verlängerung oder eine Förderung über diese Zeit hinaus sind in den §§ 15 und 15a BAföG geregelt. Ihr BAföG-Amt beantwortet gerne Ihre Fragen zu diesem Thema.

Infoblatt – Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (PDF)

Antrag – Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (PDF)

Sollten Sie keine Gründe haben, die zu einer Förderung über die Förderungshöchstdauer führen könnten, besteht noch die Möglichkeit, die Studienabschlusshilfe zu beantragen.

Hochschulwechsel

Sie planen Ihr Studium an der Universität Paderborn, Hochschule Hamm-Lippstadt, Katholischen Hochschule NW, Abteilung Paderborn, Fachhochschule der Wirtschaft, Abteilung Paderborn oder Marburg oder der Theologischen Fakultät fort zu setzen? Dann nutzen Sie bitte den anliegenden Vordruck und übersenden uns diesen.

Antrag – Hochschulwechsel (PDF)

Sofern Sie planen an eine anderen Hochschule zu wechseln, wenden Sie sich bitte unverzüglich an das nunmehr für Sie zuständige BAföG-Amt.

Auf der Internetseite des Deutschen Studierendenwerks finden Sie alle zuständigen Ämter.

Master

  • Für ein Master Studium muss immer erneut ein Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt werden. Mit Aufnahme des Master Studiums beginnt ein neuer Ausbildungsabschnitt.
  • Sofern die Hochschule eine vorläufige Einschreibung in ein Master Studium ermöglicht, kann auch dafür bereits Ausbildungsförderung unter Vorbehalt der endgültigen Einschreibung erfolgen. Sofern keine hochschulrechtliche vorläufige oder endgültige Master Einschreibung erfolgt, sondern lediglich bereits Teilleistungen für das Master Studium „vorstudiert“ werden, kann noch keine Ausbildungsförderung für das Master Studium erfolgen. Hier wäre ggf. noch eine (weitere) Förderung für das  Bachelor Studium möglich, mehr dazu unter dem Punkt: -> Förderungshöchstdauer. 
  • Sofern Sie zur Zulassung zum Master Studium zwingend noch Leistungen zu erbringen haben, obgleich Sie bereits das Bachelor Studium erfolgreich absolviert haben, besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, Ausbildungsförderung bereits für das anschließende Master Studium zu erhalten. Reichen Sie zur Prüfung der Förderungsfähigkeit Ihren Zulassungsbescheid der Hochschule ein.

Rundfunkbeitrag (früher „GEZ“-Bescheinigung)

Soweit Sie BAföG unter Festsetzung des „höheren“ Bedarfs (Miete) erhalten, bekommen Sie auch eine Bescheinigung für den ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice. Diese Bescheinigung müssen Sie zusammen mit einem Antrag auf Befreiung der Gebühren beim ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice einreichen.

Weitere Informationen, alle notwendigen Formulare und Antworten zu häufig gestellten Fragen erhalten Sie auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de.

Dort finden Sie auch eine spezielle Information für Studierende.

Schwerbehinderung der Eltern oder Geschwister

Nach § 25 Absatz 6 BAföG kann auf besonderen Antrag ein weiterer Teil des Einkommens der Eltern anrechnungsfrei bleiben.

Der Antrag ist vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu stellen. Die außergewöhnlichen Belastungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie im Bewilligungszeitraum vorliegen. Entsprechende Belege sind mit dem Antrag einzureichen.

Antrag – Außergewöhnliche Belastung (PDF)

Staatsangehörigkeit

Deutsche wie auch Ausländer mit besonderem Status haben einen Anspruch auf Zahlungen nach dem BAföG.

Der § 8 BAföG ist sehr komplex und andere Gesetze, wie z. B. das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen.

Haben Sie Bedenken, ob Sie aufgrund Ihrer Staatsangehörigkeit einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG haben, wenden Sie sich bitte an uns.

Infoblatt – Staatsangehörigkeit (PDF)

Vorausleistungen

Wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihre Eltern den errechneten Anrechnungsbetrag laut BAföG-Bescheid weder in Geld noch in Sachwerten leisten oder Ihre Eltern keine Auskünfte erteilen und Ihre Ausbildung dadurch gefährdet ist, so können Beträge von uns vorausgeleistet werden. Es empfiehlt sich in derartigen Fällen direkt Kontakt mit uns aufzunehmen.

Infoblatt – Vorausleistungsverfahren (PDF)

Bevor Sie einen Antrag auf Vorausleistungen stellen, lassen Sie sich bitte von uns beraten.

Formblatt 08 – Antrag auf Vorausleistungen (PDF)